OLG Hamburg

So lassen Sie Ihre Einrichtung auf die Bussgeldliste des OLG Hamburg (Hamburg) schreiben.

Eintragung gemeinütziger Einrichtungen am OLG Hamburg

Benötigte Unterlagen

Das OLG Hamburg kann eine Einrichtung über einen Sammelfond oder über eine Direktzuweisung berücksichtigen. Anrecht auf Mittel aus dem Sammelfond haben nur Einrichtungen mit Sitz in Hamburg oder Einrichtungen, die sich in erster Linie für Hamburger Bürger einsetzen. Andere Einrichtungen werden nur für eine Direktzuweisung von Bußgeldern berücksichtigt.
  • Satzung
  • Eintragung (Vereins-)Register
  • Befreiungsbescheid Finanzamt

Antrag einreichen

Das OLG Hamburg hat ein Online-Tool eingerichtet, über welches die Zuweisung von Bußgeldern beantragt werden kann.

Weiterführende Links

Bundesland
Hamburg
Antragsweg
Online

Zugewiesene Beträge

Die nachfolgende Liste enthält die durch das OLG Hamburg an gemeinnützige Einrichtungen vermittelten Bußgeldspenden, gruppiert nach Jahren. Sofern verfügbar, finden Sie in der Spalte "Download" einen Link zu den aufgeschlüsselten Einzelspenden pro Verein.

Jahr Betrag Download Anmerkung

Hinweis: Zur Erstellung unserer Auswertung müssen wir die von den Gerichten bereitgestellten Dateiformate (häufig PDF) in eine auswertbares Format (CSV) überführen. Aus technischen Gründen können dabei einzelne Datensätze verloren gehen oder falsch zugeordnet werden. Trotz gewissenhafter manueller Prüfung können wir daher keine absolute Korrektheit der Daten gewährleisten.