OLG Zweibrücken

So lassen Sie Ihre Einrichtung auf die Bussgeldliste des OLG Zweibrücken (Rheinland-Pfalz) schreiben.

Eintragung gemeinütziger Einrichtungen am OLG Zweibrücken

Benötigte Unterlagen

Das OLG Zweibrücken hat die Aufnahme in die Bußgeldlisten an seine Bezirks-Staatsanwaltschaften (StA) Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau und Zweibrücken delegiert. Jedem Landgericht muss daher ein Antrag inkl. der entsprechenden Anhänge übermittelt werden. Den jährlichen Rechenschaftsbericht veröffentlicht jedoch das OLG Zweibrücken selbst.
Die StA Frankenthal weist darauf hin, dass im Vordergrund der Bussgeldzuweisungen justiznahe Projekte, wie z. B. Täter-Opfer-Ausgleich, Vermeidung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit, Anti-Aggressions-Training, etc., stehen. Da der Finanzbedarf dieser Einrichtungen erheblich und für die Arbeit Strafverfolgung und Strafvollstreckung wichtig ist, werden andere gemeinnützige Einrichtungen nur in geringem Maße berücksichtigt.
  • StA Frankenthal Antrag
  • StA Frankenthal Zustimmungserklärung
  • StA Kaiserslautern Antrag
  • StA Landau Antrag
  • StA Zweibrücken Antrag
  • Satzung
  • Eintragung (Vereins-)Register
  • Befreiungsbescheid Finanzamt

Antrag einreichen

Leider stellt keine der Staatsanwaltschaften öffentliche Informationen zum Antragsprozess bereit. Telefonisch ist jedoch von jeder Staatsanwaltschaft zu erfahren, dass die Anträge formlos zu stellen sind. Die Einreichung der Antragsunterlagen kann per Post oder über die folgende E-Mail Adressen geschehen:

Bundesland
Rheinland-Pfalz
Antragsweg
E-Mail

Zugewiesene Beträge

Die nachfolgende Liste enthält die durch das OLG Zweibrücken an gemeinnützige Einrichtungen vermittelten Bußgeldspenden, gruppiert nach Jahren. Sofern verfügbar, finden Sie in der Spalte "Download" einen Link zu den aufgeschlüsselten Einzelspenden pro Verein.

Jahr Betrag Download Anmerkung

Hinweis: Zur Erstellung unserer Auswertung müssen wir die von den Gerichten bereitgestellten Dateiformate (häufig PDF) in eine auswertbares Format (CSV) überführen. Aus technischen Gründen können dabei einzelne Datensätze verloren gehen oder falsch zugeordnet werden. Trotz gewissenhafter manueller Prüfung können wir daher keine absolute Korrektheit der Daten gewährleisten.